Anfechtung mehrerer Bestimmungen des KartG durch Kartellanten erfolglos
Die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft hat die Bundeswettbewerbsbehörde im Wege der Amtshilfe ersucht, Protokolle über die Einvernahmen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der antragstellenden Gesellschaften sowie eine als „Stellungnahme Kronzeuge“ bezeichneten Stellungnahme der antragstellenden Gesellschaften zu übermitteln.
Zwei Gesellschaften der Strabag Gruppe haben im Strafverfahren versucht, die Aufnahme dieser Dokumente in den Ermittlungsakt zu verhindern, indem sie eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben und damit argumentiert haben, die Aufnahme wäre unzulässig, weil die Rechtsgrundlage dafür verfassungswidrig wäre.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis G 313/2022 jetzt festgestellt, dass die behaupteten Verfassungswidrigkeiten nicht vorliegen würden, weil die angefochtene Bestimmung des KartG im Strafverfahren gar nicht anwendbar ist. Damit ist die Vermutung bestätigt, dass mit dem Antrag auch eine Verzögerung des Strafverfahrens erreicht werden sollte.